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Mein Unter­neh­men ist pleite — was jetzt?

Kate­go­rien: Manage­ment-Info

Januar 2023 

In Zeiten hoher Ener­gie­kos­ten und aus­lau­fen­der Corona-Hilfen wird die Zahl der Insol­ven­zen in Öster­reich wieder deutlich steigen. Eine Insol­venz bringt aber nicht zwangs­läu­fig das Ende eines Unter­neh­mens mit sich, sondern kann auch einen Neu­an­fang im Rahmen eines Sanie­rungs­ver­fah­rens bedeuten. Nach­fol­gend werden wichtige Fragen zu Hand­lungs­mög­lich­kei­ten und nötigen Vor­aus­set­zun­gen beantwortet.

Wann ist ein Insol­venz­an­trag zu stellen?

Die Vor­aus­set­zun­gen für die Eröff­nung eines Insol­venz­ver­fah­rens sind:

  • Die Zah­lungs­un­fä­hig­keit des Schuld­ners (all­ge­mei­ner Insol­venz­er­öff­nungs­grund) oder
  • seine insol­venz­recht­li­che Über­schul­dung (für juris­ti­sche Personen, Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten, bei denen kein per­sön­lich haf­ten­der Gesell­schaf­ter eine natür­li­che Person ist und bei Verlassenschaften).

Hinzu kommt, dass bei dro­hen­der Zah­lungs­un­fä­hig­keit ein Sanie­rungs­ver­fah­ren eröffnet werden kann.

Das Insol­venz­ver­fah­ren für Unter­neh­men kann grund­sätz­lich in folgende Grund­va­ri­an­ten geglie­dert werden:

  • Kon­kurs­ver­fah­ren;
  • Sanie­rungs­ver­fah­ren ohne Eigenverwaltung;
  • Sanie­rungs­ver­fah­ren mit Eigenverwaltung.

Ob es im Zuge des Insol­venz­ver­fah­rens zur Eröff­nung eines Sanie­rungs- oder Kon­kurs­ver­fah­rens kommt, hängt u.A. vom Willen des Schuld­ners ab. Die Gläu­bi­ger können durch einen Antrag nur die Eröff­nung eines Insol­venz­ver­fah­rens bewirken. Die Sanie­rung im Rahmen eines Sanie­rungs­ver­fah­rens kann nur durch den Schuld­ner ange­strebt werden.

Ein Über­blick über die Insol­venz­tat­be­stän­de und deren Folgen bietet nach­fol­gen­de Grafik.

Über­schul­dung

Zah­lungs­un­fä­hig­keit

Drohende Zah­lungs­un­fä­hig­keit

Nega­ti­ves Eigen­ka­pi­tal —
buch­mä­ßi­ge Über­schul­dung
UND

Fällige Schulden können nicht mehr bezahlt werden

Zukünf­ti­ge Schulden können vorraus­sicht­lich nicht mehr bezahlt werden

Schulden sind größer als Ver­kehrs­wert des Ver­mö­gens
ODER
negative Fortbestehensprognose

Insol­venz­an­trags­pflicht binnen 60 Tagen
Ist ein Sanie­rungs­plan möglich?

Sanie­rungs­ver­fah­ren kann bean­tragt werden

NEIN
Konkursverfahren 

JA
Sanierungsverfahren

Sanie­rungs­ver­fah­ren

Welche weiteren Schritte sind zu setzen, wenn der Kon­kurs­tat­be­stand der Über­schul­dung bzw. der Zah­lungs­un­fä­hig­keit vorliegt?

Spä­tes­tens 60 Tage ab Eintritt der Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder der Über­schul­dung muss bei Vor­lie­gen der Vor­aus­set­zun­gen ein Antrag auf Eröff­nung eines Insol­venz­ver­fah­rens gestellt werden. Dieser ist beim zustän­di­gen Lan­des­ge­richt (bzw. Han­dels­ge­richt Wien) am Fir­men­sitz einzubringen.

Wer ist ver­pflich­tet, einen Insol­venz­an­trag einzubringen?

  • Bei Ein­zel­un­ter­neh­men: die natür­li­che Person (Inhaber);
  • bei Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten: alle voll­haf­ten­den Gesellschafter;
  • bei einer GmbH: der unter­neh­mens­recht­li­che Geschäftsführer.

Ebenso ist jeder Gläu­bi­ger eines Unter­neh­mens berech­tigt, einen Insol­venz­an­trag zu stellen, wenn das Unter­neh­men seinen Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen nicht nach­kommt und der berech­tig­te Verdacht besteht, dass dies auch in abseh­ba­rer Zeit nicht der Fall sein wird.

Wie muss der Insol­venz­an­trag gestellt werden? Welche Unter­la­gen werden benötigt?

  • Eine voll­stän­di­ge Liste der Gläu­bi­ger mit dem jewei­li­gen Schuldenstand;
  • der Fir­men­buch­aus­zug des Unternehmens;
  • der Gesell­schafts­ver­trag des Unternehmens;
  • das Ver­mö­gens­ver­zeich­nis des Unter­neh­mens inklu­si­ve des aktu­el­len Vermögensstatus;
  • eine voll­stän­di­ge Kreditorenliste;
  • eine voll­stän­di­ge Debi­to­ren­lis­te des Unternehmens;
  • die Jah­res­ab­schlüs­se des Unter­neh­mens der letzten 3 Jahre;
  • ein Anla­gen­ver­zeich­nis;
  • eine voll­stän­di­ge Inventarliste;
  • eine voll­stän­di­ge Dienstnehmerliste.

Wie werden die Kosten für ein Insol­venz­ver­fah­ren gedeckt?

Eine wesent­li­che Vor­aus­set­zung für die Eröff­nung eines Insol­venz­ver­fah­rens ist die Beschei­ni­gung von kos­ten­de­cken­dem Vermögen. Dabei muss meistens ein Kos­ten­vor­schuss beim zustän­di­gen Gericht in Höhe von 4.000 € ein­ge­zahlt werden. Hierbei haftet z.B. der Geschäfts­füh­rer einer GmbH bis zu diesem Betrag für die anste­hen­den Kosten des Insol­venz­ver­wal­ters. Für den Fall, dass dieser Kos­ten­vor­schuss mangels ver­füg­ba­ren Ver­mö­gens des Unter­neh­mens nicht auf­ge­bracht werden kann, kann ein Insol­venz­ver­fah­ren mangels Masse abge­wie­sen werden.

Was passiert nach der Eröff­nung des Insolvenzverfahrens?

Das zustän­di­ge Gericht bestellt per Gerichts­be­schluss einen Insol­venz­ver­wal­ter. In einem Erst­ge­spräch mit dem Unter­neh­mens­ver­ant­wort­li­chen wird auch die Frage dis­ku­tiert, ob das Unter­neh­men zum Zeit­punkt der Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens nicht doch noch wei­ter­ge­führt werden kann.

Für den Fall, dass das Unter­neh­men zu diesem Zeit­punkt noch nicht geschlos­sen war, wird die Antwort auf diese Frage in erster Linie von einer posi­ti­ven Fort­füh­rungs­pro­gno­se abhängen. Die Frage der Mög­lich­keit der Fort­füh­rung des Unter­neh­mens sollte die Geschäfts­füh­rung bereits im Vorfeld klären. Auch Unter­la­gen für ein etwaiges Sanie­rungs­ver­fah­ren sollten bereits aus­ge­ar­bei­tet sein.

Ablauf des Konkursverfahrens

Das Kon­kurs­ver­fah­ren wird auf Antrag eines Gläu­bi­gers oder des Schuld­ners mittels Eröff­nungs­be­schlus­ses begonnen. Es folgt die Prüf­pha­se, in der der Mas­se­ver­wal­ter ermit­telt, ob das Unter­neh­men saniert und fort­ge­führt werden kann oder alter­na­tiv, wie das Vermögen sinnvoll liqui­diert werden kann.

Die Ent­schei­dung fällt die Berichts­tag­sat­zung, in der der Insol­venz­ver­wal­ter berich­tet, ob die Vor­aus­set­zun­gen für eine sofor­ti­ge Schlie­ßung des gesamten Unter­neh­mens oder ein­zel­ner Unter­neh­mens­be­rei­che bzw. für eine Fort­füh­rung gegeben sind sowie ob ein Sanie­rungs­plan dem gemein­sa­men Inter­es­se der Insol­venz­gläu­bi­ger ent­spricht und ob dessen Erfül­lung vor­aus­sicht­lich möglich sein wird. Nach der Gläu­bi­ger­ver­samm­lung folgt die For­de­rungs­an­mel­dung der Gläu­bi­ger, über die in der all­ge­mei­nen Prü­fungs­tag­sat­zung ent­schie­den wird. Die Berichts­tag­sat­zung und die Prü­fungs­tag­sat­zung können ver­bun­den werden.

Das Kon­kurs­ver­fah­ren endet mit der Ver­wer­tung und Ver­tei­lung (Schluss­ver­tei­lung) der Insol­venz­mas­se (Ver­tei­lungs­tag­sat­zung) sowie der Rech­nungs­le­gungs- oder Schlussrechnungstagsatzung.

Ablauf des Sanierungsverfahrens

Als Sanie­rungs­ver­fah­ren wird das Insol­venz­ver­fah­ren dann bezeich­net, wenn bei Eröff­nung des Ver­fah­rens ein zuläs­si­ger Sanie­rungs­plan vorliegt. Liegt ein solcher Plan nicht vor, ist das Insol­venz­ver­fah­ren als Kon­kurs­ver­fah­ren zu bezeich­nen. Das Ziel des Sanie­rungs­ver­fah­rens ist die rasche finanz­wirt­schaft­li­che Sanie­rung (Ent­schul­dung) des Unter­neh­mens durch Annahme eines Sanie­rungs­plans. Es kann in Form eines Sanie­rungs­ver­fah­rens mit oder ohne Eigen­ver­wal­tung bean­tragt werden.

Grund­sätz­lich ent­spricht der Ablauf des Sanie­rungs­ver­fah­rens jenem des Kon­kurs­ver­fah­rens. Aller­dings weist dieses folgende Beson­der­hei­ten auf:

  • Die Eröff­nung des Sanie­rungs­ver­fah­rens kann bereits bei dro­hen­der Zah­lungs­un­fä­hig­keit bean­tragt werden;
  • das Gericht hat mit der Eröff­nungs­ent­schei­dung eine Sanie­rungs­plan­tag­sat­zung auf 60 bis 90 Tage nach der Eröff­nung anzusetzen;
  • das Unter­neh­men darf erst ver­wer­tet werden, wenn der Sanie­rungs­plan­vor­schlag nicht inner­halb von 90 Tagen nach der Eröff­nung ange­nom­men wird.
  • In beiden Fällen ist zu beachten, dass zur Annahme des Sanie­rungs­plans eine doppelte Mehrheit der bei der Tag­sat­zung anwe­sen­den Gläu­bi­ger erfor­der­lich ist (Kopf­mehr­heit und Kapi­tal­mehr­heit). Wenn kos­ten­de­cken­des Vermögen vor­han­den ist oder ein Kos­ten­vor­schuss gelegt wird, kommt es — wenn alle sons­ti­gen Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind — zur Eröff­nung des Insolvenzverfahrens.

Sanie­rungs­ver­fah­ren mit Eigenverwaltung

Folgende Vor­aus­set­zun­gen müssen erfüllt sein.

  • Der Sanie­rungs­plan liegt schon vor Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens vor;
  • inner­halb von zwei Jahren müssen min­des­tens 30 % der Schulden bezahlt werden;
  • die Mehrheit der Gläu­bi­ger stimmt dem Sanie­rungs­plan zu;
  • das Ver­fah­ren ist vorbereitet.

Der wesent­li­che Unter­schied zum Sanie­rungs­ver­fah­ren ohne Eigen­ver­wal­tung ist das höhere Quo­ten­er­for­der­nis (30 % statt 20 %). Außerdem kommt es zu wesent­lich gerin­ge­ren Ein­schrän­kun­gen für den Schuld­ner, da er unter der Aufsicht eines Sanie­rungs­ver­wal­ters über sein Vermögen verfügen kann. Folgende Unter­la­gen müssen vor der Eröff­nung des Ver­fah­rens mit Eigen­ver­wal­tung vor­ge­legt werden:

  • Sanie­rungs­plan mit dem Angebot an die betrof­fe­nen Gläu­bi­ger, binnen 2 Jahren eine Quote zu bezahlen (die Höhe richtet sich je nach Art des Sanierungsverfahrens);
  • ein genaues Vermögensverzeichnis;
  • eine aktuelle und voll­stän­di­ge Über­sicht über den Ver­mö­gens- und Schul­den­stand, in der die Bestand­tei­le des Ver­mö­gens aus­zu­wei­sen, zu bewerten und die Ver­bind­lich­kei­ten mit dem Rück­zah­lungs­be­trag anzu­set­zen sowie auf­zu­glie­dern sind (Status);
  • eine Gegen­über­stel­lung der vor­aus­sicht­li­chen Ein­nah­men und Ausgaben für die fol­gen­den 90 Tage, aus der sich ergibt, wie die für die Fort­füh­rung des Unter­neh­mens und für die Bezah­lung der Mas­se­for­de­run­gen not­wen­di­gen Mittel auf­ge­bracht und ver­wen­det werden sollen (Finanz­plan);
  • ein Gläu­bi­ger­ver­zeich­nis;
  • eine Über­sicht darüber, wie die zur Erfül­lung des Sanie­rungs­plans nötigen Mittel auf­ge­bracht werden sollen;
  • Angaben über die Anzahl der Beschäf­tig­ten und über die im Unter­neh­men errich­te­ten Organe;
  • Infor­ma­tio­nen über die zur Erfül­lung des Sanie­rungs­plans nötigen Reor­ga­ni­sa­ti­ons­maß­nah­men, ins­be­son­de­re Finanzierungsmaßnahmen;
  • die letzten 3 Jahresabschlüsse.

Sanie­rungs­ver­fah­ren ohne Eigenverwaltung

Der Vorteil des Sanie­rungs­ver­fah­rens ohne Eigen­ver­wal­tung ist das gerin­ge­re Quo­ten­er­for­der­nis in Höhe von 20 % (statt 30 % bei Sanie­rungs­ver­fah­ren mit Eigen­ver­wal­tung). Vor­aus­set­zun­gen für die Eröff­nung des Ver­fah­rens sind:

  • Der Sanie­rungs­plan liegt schon vor Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens vor;
  • inner­halb von zwei Jahren müssen min­des­tens 20 % der Schulden bezahlt werden können;
  • die Mehrheit der Gläu­bi­ger stimmt dem Sanie­rungs­plan zu.

Ist der Sanie­rungs­plan bestä­tigt, ist das Insol­venz­ver­fah­ren auf­ge­ho­ben — der Schuld­ner erlangt die Ver­fü­gungs­macht über sein Vermögen zurück.

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